Die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum kalten Dachboden hin muss lt. GEG so gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der Geschossdecke 0,20 Watt/(m²•K) nicht überschritten wird. Diese Nachrüstpflicht betrifft alle zugänglichen obersten Geschossdecken. Ersatzweise kann das Dach (aber deutlich teurer) gedämmt werden.
Wichtig: diese Nachrüstpflicht besteht auch bei Eigentümerwechsel, d.h. wenn Sie eine Immobilie erwerben!